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AGB

Liefer- und Zahlungsbedingungen

 

I.Allgemeines

Die nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung mit unseren Kunden. Der Besteller erkennt sie für den vorliegenden Vertrag und auch für alle zukünftigen Geschäfte als für ihn verbindlich an. Jede abweichende Vereinbarung bedarf unserer schriftlichen Bestätigung. Der Besteller verzichtet auf die Geltendmachung eigener Einkaufsbedingungen. Diese werden auch nicht durch unser Schweigen oder durch unsere Lieferung Vertragsinhalt.

II. Angebote und Lieferung

1. Unsere Angebote erfolgen freibleibend.

2. Werden wir an der rechtzeitigen Vertragserfüllung durch Beschaffungs-, Fabrikations- oder Lieferstörung - bei uns oder unseren Zulieferanten - behindert, z.B. durch Energiemangel, Verkehrsstörungen, Streik, Aussperrung, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Der Besteller kann vom Vertrag nur zurücktreten, wenn er uns nach Ablauf der verlängerten Frist schriftlich eine angemessene Nachfrist setzt. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen, wenn wir nicht innerhalb der Nachfrist erfüllen.

3. Wird uns die Vertragserfüllung aus den in Abs. 2 genannten Gründen ganz oder teilweise unmöglich, so werden wir von unserer Lieferpflicht frei.

4. Von der Behinderung nach Abs. 2 und der Unmöglichkeit nach Abs. 3 werden wir den Besteller umgehend verständigen.

5. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzug oder Nichterfüllung sind ausgeschlossen, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

6. Ist der Besteller mit der Bezahlung einer früheren Lieferung in Verzug, sind wir berechtigt, Lieferungen zurückzuhalten, ohne zum Ersatz eines etwa entstehenden Schadens verpflichtet zu sein.

7. Zu Teillieferungen sowie Teilberechnungen sind wir berechtigt.

III. Abnahmeverzug

Gerät der Besteller mit der Abnahme der Ware in Verzug, so behalten wir uns vor, die Ware auf seine Kosten einzulagern und zu berechnen.

IV. Preise

1. Die Berechnung erfolgt zu den am Tage der Lieferung geltenden Preisen, sofern hierüber keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden. Wird bei Abruf- oder Terminaufträgen innerhalb des vereinbarten Zeitraumes nur ein Teil der vereinbarten Menge abgenommen, so sind wir berechtigt, nach unserer Wahl entweder für den gelieferten Teil den für diese Losgröße geltenden Preis zu berechnen oder die noch nicht abgerufene Menge zu liefern und zu berechnen. Die Mehrwertsteuer wird in der am Tage der Lieferung bzw. Leistungserbringung gesetzlich vorgeschriebenen Höhe zusätzlich berechnet.

2. Die Preise verstehen sich - soweit nicht anders angegeben - ab Werk und ohne Verpackung.

V. Zahlung

1. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Wir können jedoch die Lieferung auch von sofortiger Zahlung abhängig machen.

2. Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 8 % pro Jahr, zu berechnen.

3. Wir behalten uns vor, über die Hereinnahmen von Wechseln und Schecks von Fall zu Fall zu entscheiden. Sie erfolgt nur zahlungshalber. Die Gutschrift erfolgt nur unter üblichem Vorbehalt. Für Wechsel berechnen wir die banküblichen Diskont- und Einzugsspesen. Eine Gewähr für rechtzeitiges Inkasso oder für rechtzeitigen Protest übernehmen wir nicht.

4. Für den Fall, daß der Wechsel oder Scheck nicht termingemäß eingelöst wird oder der Besteller in Zahlungsverzug kommt, können wir die gesamte Forderung - auch wenn hierfür Wechsel oder Schecks gegeben sind - sofort fällig stellen.

5. Der Besteller kann ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn es auf demselben Vertragsverhätnis beruht. Zu einer Aufrechnung ist er nur berechtigt, wenn wir die Gesamtforderung anerkannt haben oder diese rechtskräftig festgestellt worden ist.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur Bezahlung sämtlicher auch künftig entstehender Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung mit dem Besteller. Hierzu gehören auch bedingte Forderungen.

2. Im Falle einer Verbindung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware im Sinne der §§947 und 950 BGB mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen, steht uns ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache zu. Der Miteigentumsanteil bestimmt sich nach dem Verhältnis des Rechnungswertes einschließlich Mehrwertsteuer der von uns gelieferten Sache zum Wert der übrigen damit verbundenen oder verarbeiteten Sache. Der Besteller verwahrt die Sache unentgeltlich für uns.

3. Der Besteller darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb, und zwar gegen sofortige Zahlung oder unter Eigentumsvorbehalt, veräußern; zu anderen Verfügungen, insbesondere zur Sicherungsübereignung und zur Verpfändung, ist er nicht berechtigt.

4. Der Besteller tritt schon jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware (Weiterverkaufspreis einschließlich Mehrwertsteuer) - einschließlich der entsprechenden Forderungen aus Wechseln - mit allen Nebenrechten an uns ab. Das gleiche gilt für seine Forderungen aus dem Weiterverkauf von Waren, an denen uns Miteigentumsanteile gemäß Abs. 2 zustehen. Die Abtretung erstreckt sich in diesem Fall auf den Teil des Weiterverkaufspreises der betreffenden Waren einschließlich Mehrwertsteuer, der unserem Miteigentumsanteil gemäß Abs. 2 entspricht. Für den Fall, daß die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, zu einem Gesamtpreis verkauft wird, erfolgt die Abtretung nur in Höhe des Betrages, den wir dem Besteller für die mitveräußerte Vorbehaltsware einschließlich Mehrwert- steuer berechnet haben.

5. Für den Fall, daß die Forderungen des Bestellers aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent aufgenommen werden, tritt der Besteller hiermit auch seine Forderungen aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Kunden an uns ab. Die Abtretung erfolgt in der Höhe des Weiterverkaufspreises der Vorbehaltsware einschließlich Mehrwertsteuer.

6. Der Besteller ist bis auf Widerruf berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen einzuziehen. Eine Abtretung oder Verpfändung dieser Forderungen ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zulässig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, hat der Besteller auf unser Verlangen die Schuldner von der Abtretung schriftlich zu benachrichtigen, uns alle Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und zu übersenden sowie Wechsel herauszugeben. Zu diesem Zweck hat der Besteller uns ggf. Zugang zu seinen diesbezüglichen Unterlagen zu gewähren.

7. Bei Vorliegen der in Abs. 6 Satz 3 genannten Umstände hat uns der Besteller Zutritt zu der noch in unserem Besitz befindlichen Vorbehaltsware zu gewähren, uns eine genaue Aufstellung der Ware zu übersenden, die Ware auszusondern und an uns herauszugeben. Nach Androhung mit angemessener Frist können wir die Ware unter Anrechnung auf den dem Besteller berechneten Preis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten.

8. Übersteigt der Wert dieser Sicherung die Höhe unserer Forderung um mehr als 20 % werden wir insoweit die Sicherung nach unserer Wahl auf Verlangen des Bestellers freigeben.

9. Der Besteller hat uns den Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware oder die uns abgetretene Forderung sofort schriftlich mitzuteilen und uns in jeder Weise bei der Intervention zu unterstützen.

10. Die Kosten für die Erfüllung der vorgenannten Mitwirkungspflichten bei der Verfolgung aller Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt sowie alle zwecks Erhaltung und Lagerung der Ware gemachten Verwendungen trägt der Besteller.

VII. Vermietung

Die gemieteten Komponenten müssen vom Mieter zum Neupreis gegen Schäden jeglicher Art versichert werden.

VIII. Gefahrenübergang

1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Ware unser Werk oder unser Lager verläßt.

2. Wenn der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert wird, so geht vom Tage der Versandbereitschaft an die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Besteller über.

3. Alle Sendungen, einschließlich etwaiger Rücksendungen, reisen auf Gefahr des Bestellers.

IX. Montage

1. Sofern die Aufstellung und der Anschluß der gelieferten Ware durch unser Personal oder durch von uns beauftragte Dritte vorgenommen werden, ist der Besteller verpflichtet, die notwendigen Versorgungsanschlüsse (Strom, Wasser, Luft) sowie Arbeitseinrichtungen (Gerüste, Hebezeuge usw.) bereitzustellen

2. Der Besteller hat das Montagepersonal auf die für seinen Montageort geltenden besonderen Schutz- und Sicherheitsvorschriften hinzuweisen, entsprechende Schutzeinrichtungen bereitzustellen und die notwendigen gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen einzuholen.

X. Verpackung und Versand

1. Die Verpackung erfolgt nach fach- und handelsüblichen Gesichtspunkten.

2. Kommt die Ware in firmeneigenen oder in Mietbehältern zum Versand, so sind diese Verpackungsmittel innerhalb von 3 Tagen nach Auslieferung frachtfrei an uns zurückzusenden. Mietverpackung wird gesondert berechnet.

XI. Gewährleistung, Haftung

1. Die Ware wird in der Ausführung und Beschaffenheit geliefert, wie sie bei uns zur Zeit der Lieferung üblich ist.

2. Unsere Lieferungen sind nach Empfang auf ihre Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen. Minder- oder Falschlieferungen sowie etwaige Mängel können nur innerhalb von 14 Tagen nach Empfang schriftlich beanstandet werden. Nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb von 12 Monaten geltend zu machen, soweit nicht für einzelne Waren (z.B. Ersatzteile, Vakuumartikel) besondere Gewährleistungsbestimmungen und -fristen gelten.

3. Unsere Gewährleistungspflicht entfällt, soweit die an der gelieferten Ware aufgetretenen Mängel auf natürlicher Abnutzung, übermäßiger Beanspruchung, unsachgemäßer Behandlung (z.B. Verstoß gegen unsere Betriebsvorschriften oder gegen VDE-Bestimmungen), ungeeigneten Betriebsmitteln, der Verwendung nicht von uns genehmigten Zubehörs, mangelhaften Bauarbeiten oder auf Eingriffen oder Änderungen an der gelieferten Ware beruhen, die ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung vorgenommen wurden. Eine Gewährleistung für verfahrenstechnische Funktionen übernehmen wir nur, soweit diese ausdrücklich vereinbart wurde.

4. Bei berechtigter Beanstandung beheben wir die Mängel nach unserer Wahl durch Instandsetzung oder durch Ersatzlieferung. Führen wir eine Instandsetzung durch, so berechnen wir dem Besteller dafür keinerlei Kosten, wenn er die Mängel innerhalb von 6 Monaten nach Empfang der Ware geltend gemacht hat. Hat er die Mängel erst später, aber noch vor Ablauf von 12 Monaten seit Empfang der Ware beanstandet, so erfolgt eine Instandsetzung gegen Berechnung; die dabei entstehenden Materialkosten gehen zu unseren Lasten. Bei Fehlschlagen der Instandsetzung oder Ersatzlieferung kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen, wenn er die Mängel innerhalb von 6 Monaten nach Empfang der Ware beanstandet hat.

5. Erweist sich die Beanstandung als unberechtigt, so trägt der Besteller die durch unsere Inanspruchnahme entstandenen Kosten.

6. Die Einsendung der beanstandeten Ware an uns hat in fachgerechter Verpackung zu erfolgen.

7. Durch Instandsetzung der gelieferten Ware werden die ursprünglichen Gewährleistungsfristen nicht unterbrochen.

8. Eine weitergehende Haftung, insbesondere für Schäden , die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, ist ausgeschlossen, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, wir wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend haften oder wir schuldhaft gegen eine Vertragspflicht verstoßen haben, die für die Erreichung des Vertragszwecks wesentlich ist.

XII. Instandsetzungen, Ersatzlieferungen

1. Eine Instandsetzung erfolgt ohne Gewähr, wenn kein Mängelbericht vorliegt und der Mangel auch nicht offensichtlich ist.

2. Bei mangelhafter Instandsetzung und bei Lieferung von Ersatzteilen sind offensichtliche Mängel spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Ware zu beanstanden. Nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb von 6 Monaten geltend zu machen.

3. Schadensersatzansprüche werden nur entsprechend Ziff. XII anerkannt.

XIII. Schadensersatz, sonstige Ansprüche

Über die in diesen Bedingungen geregelten Ansprüche hinaus haften wir - gleich aus welchem Rechtsgrund - nur, soweit uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, wir wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend haften oder wir schuldhaft gegen eine Vertragspflicht verstoßen haben, die für die Erreichung des Vertragszwecks wesentlich ist. Dies gilt insbesondere für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind.

XIV. Warenkennzeichnung, Patentgarantie

1. Eine Veränderung unserer Waren, eine Entfernung unserer Gerätenummern und Typenschilder sowie jede Sonderstempelung, die als Ursprungszeichen des Bestellers oder eines Dritten gelten oder den Anschein erwecken könnte, daß es sich um ein Sondererzeugnis handelt, sind unzulässig.

2. Bei nach Angaben des Bestellers gefertigter Ware übernehmen wir keinerlei Haftung dafür, daß fremde Schutzrechte nicht verletzt werden; dies gilt auch dann, wenn wir an der Entwicklung mitgewirkt oder die Ware nach Angaben des Bestellers entwickelt haben.

XV. Auslandsgeschäfte

Die Bestimmungen der Haager Abkommen über internationale Kaufverträge finden keine Anwendung.

XVI. Wirksamkeit

Sollten einzelne dieser Bedingungen - gleich aus welchem Grund - nicht zur Anwendung gelangen, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.

XVII. Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis - auch aus Rücktritt - sich ergebenden Streitigkeiten ist Bönen, wenn der Besteller Vollkaufmann ist. Anwendbar ist allein das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

 

RÖMATEC

Service-Zentrum und Handelsgesellschaft

für industrielle Röntgentechnik mbH           Stand: 12/2009

 

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